Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rhenser Mineralbrunnen GmbH
1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Lieferungen und die diesen zugrunde liegenden Vertragsschlüsse der Rhenser Mineralbrunnen GmbH, im folgenden Rhenser genannt, unterliegen stets diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese Bedingungen werden durch den Vertragspartner – im folgenden Abnehmer genannt – ausdrücklich anerkannt. Hiervon abweichende Vertragsbedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers entfalten keine Wirkung. Abweichungen sind stets schriftlich oder per E-Mail zu vereinbaren oder durch Rhenser zu bestätigen.
2 Vertragsschluss
Angebote von Rhenser sind stets freibleibend und unverbindlich. Mit Ausnahme von Bestellungen und Lieferungen in bestehenden Geschäftsbeziehungen, werden Vereinbarungen erst mit schriftlicher Bestätigung durch Rhenser wirksam, sofern keine individuelle Vereinbarung besteht.
3 Lieferfristen / höhere Gewalt
Lieferungen erfolgen innerhalb einer vereinbarten Frist. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, Mangel an Transportmitteln, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsschwierigkeiten, etc. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn Rhenser an der rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtung verhindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird Rhenser von der Lieferverpflichtung frei. Das gleiche gilt bei Unzumutbarkeit der Lieferung. Auf die vorgenannten Umstände kann Rhenser sich nur berufen, wenn der Abnehmer unverzüglich nach deren Bekanntwerden benachrichtigt wird.
4 Leergut
Zur Wiederbefüllung bestimmtes Mehrwegleergut, insbesondere Flaschen, Kästen, Fässer etc., sowie Paletten, im Folgenden insgesamt als „Mehrwegemballagen“ bezeichnet, bleiben Eigentum von Rhenser, und werden dem Abnehmer ausschließlich zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt – auch bei Hinterlegung des Barpfandes – kein Eigentum daran.
Der Abnehmer ist verpflichtet, die ihm überlassenen Mehrwegemballagen unverzüglich an Rhenser zurückzugeben. Stimmen die zurückgegebenen Mehrwegemballagen nicht mit den durch Rhenser übergebenen hinsichtlich Form, Farbe, Größe oder Mündung etc. überein, bzw. sind beschädigt oder verschmutzt, kann Rhenser deren Annahme verweigern, oder diese dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung stellen. Holt der Abnehmer sie nicht spätestens zwei Wochen nach erneuter Mahnung hierzu ab, kann Rhenser sie freihändig verkaufen. Ein eventueller Verkaufsüberschuss abzüglich Kosten wird an den Abnehmer abgeführt. Führen solche Verkaufsbemühungen nicht innerhalb von drei Wochen zum Erfolg, kann Rhenser über die Mehrwegemballagen in beliebiger Weise ersatzlos verfügen.
Die Feststellung der Mengen und der Qualität des zurückgegebenen Leergutes erfolgt durch Zählung und Prüfung durch Rhenser in ihrem jeweiligen Betrieb.
Die gelieferten und zurückgegebenen ordnungsgemäßen Mengen werden dem Abnehmer mit schriftlichem Auszug bestätigt. Widerspricht der Abnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Auszuges, gilt der ihm mitgeteilte Saldo als anerkannt.
Gibt der Abnehmer eine in Relation zur gesamten Lieferbeziehung unangemessen große
Menge Mehrwegemballagen zurück, ist Rhenser berechtigt, die Abnahme der überzähligen Mehrwegemballagen zu verweigern oder diese dem Abnehmer zur Abholung zur Verfügung zu stellen.
5 Barpfand
Zur Sicherung des Eigentums an dem Abnehmer überlassenen Mehrwegemballagen und des Anspruches auf deren Rückgabe erhebt Rhenser ein aus der gültigen Preisliste ersichtliches Barpfand. Bei Einwegartikeln gilt dies entsprechend, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen. Die Pfandsätze sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Rhenser ist berechtigt, das Barpfand für zukünftige Lieferungen einer allgemeinen Änderung des Barpfandes anzupassen.
Erfolgt zugleich mit einer Lieferung auch die Rückgabe von Mehrwegemballagen, kann zwischen Rhenser und dem Abnehmer vereinbart werden, dass im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften die Berechnung der gesetzlichen Umsatzsteuer für das Barpfand nur für die Differenz zwischen den neu gelieferten und den zurückgegebenen Mehrwegemballagen stattfindet. Demzufolge ist in diesen Fällen auch nur der Barpfandwert aus dem Saldo der Lieferung und Rückgabe der Mehrwegemballagen zu zahlen. Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand bei Mehrwegemballagen wird ein besonderes Konto geführt.
Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung der Mehrwegemballagen alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden, und sich gegen Verluste durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Kunden – insbesondere durch eine ausreichende und lückenlose Pfanderhebung – abzusichern.
Der Abnehmer tritt alle Ansprüche, die sich aus der Überlassung der Mehrwegemballagen durch ihn an Dritte, oder in sonstiger Weise gegenüber Dritten hieraus ergeben, an Rhenser mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, einschließlich aller Sicherungsrechte, ab.
Im Fall der Inanspruchnahme der Mehrwegemballagen durch einen Dritten bei dem Abnehmer oder dessen Kunden, ist der Abnehmer verpflichtet, Rhenser unverzüglich hierüber zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
6 Verfügung über Leergut
Dem Abnehmer ist jede dem Verwendungszweck und den Eigentumsrechten von Rhenser zuwiderlaufende Verfügung über Mehrwegemballagen, insbesondere deren Verpfändung, sowie jede anderweitige missbräuchliche Nutzung untersagt.
Bei mit Pfand gesicherten Mehrwegemballagen kann Rhenser Schadenersatz in Höhe des Barpfandes verlangen, wenn der Abnehmer seine Verpflichtung zur Rückgabe nicht erfüllt.
Setzt der Abnehmer missbräuchlich Mehrwegemballagen für eigene Zwecke ein, indem er sie selbst zur Befüllung oder als Verpackung nutzt, oder an Dritte zum Zwecke der Befüllung oder des Weiterverkaufes überlässt oder weiterveräußert, kann Rhenser eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 % des Barpfandes verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen oder aufgehoben, dass der Abnehmer nach ihrer Geltendmachung die missbräuchlich genutzten Mehrwegemballagen zurück gibt, in diesem Fall werden die zurückgegebenen Mehrwegemballagen nur in Höhe des Barpfandes auf die Vertragsstrafe angerechnet.
7 Beendigung der Geschäftsbeziehung
Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung ist Rhenser berechtigt, von dem Abnehmer eine spezifizierte schriftliche Auskunft über den bei diesem vorhandenen Bestand an Waren und Mehrwegemballagen zu verlangen. Auf Verlangen von Rhenser ist der Abnehmer verpflichtet, alle leeren Mehrwegemballagen unverzüglich zurückzugeben. Rhenser kann darüber hinaus zur Vermeidung eines Missbrauchs gemäß §6 Abs. 3 und zur Qualitätssicherung gemäß §13 die unverzügliche Rückgabe des gesamten beim Abnehmer vorhandenen Warenbestandes verlangen.
Beendet der Abnehmer seine Geschäftstätigkeit oder verkauft, vermietet, verpachtet oder übergibt er seinen Geschäftsbetrieb in Teilen oder Ganz an einen Dritten, hat er dies Rhenser unverzüglich mitzuteilen. In einem solchen Fall kann Rhenser die Geschäftsbeziehung auflösen.
Die vorstehend geregelten Verpflichtungen des Abnehmers sind fällig, ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf.
8 (verlängerter) Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Geschäftsbeziehung – auch eines vorhandenen Kontokorrentsaldos – Eigentum von Rhenser. Der Abnehmer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im üblichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist dem Abnehmer nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, sich das ihm zustehende bedingte Eigentum gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig bezahlt haben. Dritte, auch Vollstreckungspersonen, sind auf das Eigentum von Rhenser hinzuweisen. Der Abnehmer tritt seine Forderungen aus Weiterverkäufen der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bereits mit Vertragsschluss in Höhe des Wertes der jeweils weiter verkauften Vorbehaltsware an Rhenser ab. Der Abnehmer hat über Art, Umfang und Wert der Weiterverkäufe auf Verlangen von Rhenser umfassend Auskunft zu erteilen und Rhenser die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann Rhenser die abgetretenen Forderungen jederzeit selbst einziehen. Rhenser ist auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, die Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt.
9 Rücktrittsrecht / Zugriffe Dritter
Rhenser ist berechtigt, von noch nicht erfüllten Kaufverträgen durch einseitige Erklärung gegenüber dem Abnehmer ohne Fristsetzung zurückzutreten und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu verlangen, wenn der Abnehmer die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung ernsthaft und endgültig verweigert, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird, oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eingeleitet sind. Der Abnehmer hat alle Zugriffe und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen Dritter hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Rhenser unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen umfassend zu dokumentieren. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers werden alle Forderungen von Rhenser gegen den Abnehmer sofort fällig. Beim Abnehmer vorhandene, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist auf Verlangen unverzüglich an Rhenser herauszugeben.
10 Genossenschaft Deutscher Brunnen
Die vorstehenden Regelungen der §§4 ff. gelten insbesondere für alles zur Wiederbefüllung bestimmte Mehrwegleergut (Flaschen, Kästen etc.), das mit dem Zusatz „Leihflasche Deutscher Brunnen“ und/oder dem Warenzeichen „GDB“ gekennzeichnet ist. Für das vorstehend in Bezug genommene Mehrwegleergut ist die Genossenschaft Deutscher Brunnen berechtigt, sämtliche in den §§4 ff. geregelten Ansprüche aus Eigentum im eigenen Namen und für alle Betriebe von Rhenser geltend zu machen.
11 Preise/Zahlungsbedingungen
Rhenser berechnet für alle Lieferungen, sofern nichts abweichendes im Einzelfall vereinbart wird, die am Versandtag gültigen Preise. Alle Preise werden in Euro ( ) ausgewiesen und berechnet, zuzüglich gesonderter Berechnung des jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuerzuschlages.
Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Ausstellung bzw. Einreichung zum dann üblichen Satz berechnet. Ein Anspruch des Abnehmers gegenüber Rhenser auf Zahlung mittels Wechsel besteht nicht.
Der Abnehmer ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes bei gleichartigen Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Für ungleichartige Forderungen ist ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht des Abnehmers beschränkt auf Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
12 Gefahrübergang/Transport
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe an den Abnehmer auf diesen über. Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Verhaltens des Abnehmers oder aus Gründen, die Rhenser nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Abnehmer mit der Mitteilung der Übergabebereitschaft an ihn über.
Rhenser bestimmt für den Warentransport Transportmittel, Transportweg und Transportversicherung, ohne Gewähr dafür, dass die schnellste oder kostengünstige Möglichkeit gewählt wird. Der Abnehmer kann Rhenser zur Nutzung konkreter Transportmittel oder Transportwege oder Versicherungen anweisen, hierdurch über den üblichen und notwendigen Rahmen hinaus gehende Kosten hat der Abnehmer zusätzlich zu tragen.
13 Lagerung
Zur Gewährleistung und Sicherung der Produktqualität ist der Abnehmer verpflichtet, für eine angemessene, insbesondere kühle, frostsichere, lichtgeschützte, geruchsfreie Lagerung und Beförderung der Ware und einen raschen Warenumschlag unter Berücksichtigung der Daten bezüglich der Mindesthaltbarkeit zu sorgen.
14 Mängelrüge/Mängelansprüche
Offensichtliche Mängel sind gemäß §377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware beim Abnehmer, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung durch den Abnehmer gegenüber Rhenser zu rügen. Dabei sind Art und Umfang des Mangels sowie die Nummer des Lieferscheines bzw. der Rechnung und die Chargennummer anzugeben. Der Abnehmer hat die beanstandete Ware zur Prüfung durch Rhenser oder einen durch Rhenser beauftragten Dritten zur Verfügung zu halten, produktentsprechend zu lagern und sachgerecht zu behandeln. Differenzen bezüglich der Sorten oder Stückzahlen einer Lieferung sind von Rhenser nur zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar bei Empfang der Ware durch den Abnehmer gerügt und auf der Empfangsquittung vermerkt werden. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge hat Rhenser das Recht, diese durch Nacherfüllung zu beheben. Rhenser kann die Nacherfüllung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Abnehmer ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung nach den nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
Der Abnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, soweit der Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, oder den Kaufpreis angemessen mindern, sofern er zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Ist die Fristsetzung nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich, bedarf es dieser nicht. Im Falle des Rücktritts haftet der Abnehmer für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur im Rahmen der eigenüblichen Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige oder vorsätzliche Verschulden.
Für etwaige Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers gelten die Bestimmungen in §15 Abs. 4.
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme der Garantie der Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges richten sich die Rechte des Abnehmers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Handelt es sich bei dem Endabnehmer der Ware in der Lieferkette um einen Verbraucher, ist der Abnehmer – unter Beachtung der Vorschrift des §377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Abnehmer etwaige Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe des folgenden §15 zu.
15 sonstige Schadenersatzansprüche
Bei Vorliegen einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung sowie einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung oder einer Produzentenhaftung haftet Rhenser auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertragliche oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, welche die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Die Haftung von Rhenser ist auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt, soweit kein Vorsatz gegeben ist. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, den Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend zu machen.
Rhenser haftet für Verzögerungsschäden – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Abnehmer berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Abnehmers auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Abnehmers wegen der Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Abnehmers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Abnehmers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, in jedem Fall ist die Haftung aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Abs. 2 und 3 dieser Regelung bleiben unberührt.
Die in den Absätzen 1) bis 4) dieser Regelung enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware nach §444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Alle Schadenersatzansprüche des Abnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Lieferung der Ware an den Abnehmer, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen. Dies gilt nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz oder aus den in Abs. 4 dieser Regelung genannten Fällen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen. Eventuelle kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben immer Vorrang.
Ist der Endabnehmer ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Abnehmers die gesetzlichen Bestimmungen.
16 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Standort des Betriebes, von dem aus die Leistungen von Rhenser erbracht werden.
Sofern der Abnehmer kein Verbraucher ist, wird als Gerichtsstand Koblenz für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis vereinbart. Rhenser ist berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen.
17 salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht bzw. am nächsten kommt.